Hinweis zu diesen AGB: Ggf. urheberrechtlich geschütztes Material (Rechtsanwalt Cornelius Matutis, Potsdam, März 2018)

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 12-2021)

§ 1 Allgemeines

(1) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der STURM Isotech GmbH & CO. KG, Benzstraße 21b, 38446 Wolfsburg (im Folgenden: STURM Isotech genannt) und ihren Auftraggebern in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sollte der Auftraggeber entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, STURM Isotech hat diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt.

(2) Vertragsvereinbarung
Vertragssprache ist deutsch. Es werden keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) geschlossen.

(3) Ergänzende Regelungen
Sofern der Vertrag selbst sowie diese Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt nachrangig (für Bauleistungen) die VOB. Sofern diese ebenfalls nicht abschließend oder nicht einschlägig ist, gilt das Gesetz.

§ 2 Vertragsschluss, Preise

(1) Darstellung des Leistungsspektrums
Die Darstellung des Leistungsspektrums von STURM Isotech auf der Website, in Prospekten und Katalogen ist freibleibend und unverbindlich. Alle von STURM Isotech angebotenen KMR-Systembauteile entsprechen den gültigen EN-Normen, auch wenn in den Angeboten darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

(2) Vertragsschluss
Der Auftraggeber kann per E-Mail, Telefon, postalisch oder persönlich vor Ort gegenüber STURM Isotech eine unverbindliche Anfrage stellen. STURM Isotech erstellt dem Auftraggeber daraufhin nach seinen Wünschen ein verbindliches Angebot. STURM Isotech ist einen Monat lang an das Vertragsangebot gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Binnen dieser Frist kann der Auftraggeber das Angebot per E-Mail, Telefon, postalisch oder persönlich vor Ort verbindlich annehmen. Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen STURM Isotech und dem Auftraggeber zustande. STURM Isotech wird dem Auftraggeber im Anschluss den Vertragsschluss noch einmal in Textform bestätigen. Eine gesonderte Speicherung des Vertragstextes durch STURM Isotech findet nicht statt, sondern der Vertragsinhalt ergibt sich jeweils individuell aus der getroffenen Vereinbarung.

(3) Ergänzung für Montage- und Serviceleistungen
Bestellungen für Montage- bzw. Serviceleistungen müssen durch den Auftraggeber mindestens fünf Werktage vor der gewünschten Ausführung in Textform eingereicht werden. Hierbei sind die vollständige Baustellenanschrift, der verantwortliche Ansprechpartner mit Telefonnummer, Mengen und Abmessungen der zu montierenden Bauteile in Textform zu erfassen und STURM Isotech per Mail mitzuteilen. Dies gilt insbesondere auch für Besonderheiten hinsichtlich der Baustelle bzw. der zu montierenden Bauteile.

(4) Teilaufträge
Grundsätzlich gelten die im Angebot von STURM Isotech angebotenen Preise nur bei Annahme des Gesamtangebotes. Teilaufträge können nur nach erneuter Kalkulation angenommen werden, da es hier zu Preisänderungen kommen kann. In diesem Fall wird STURM Isotech dem Auftraggeber ein neues Angebot unterbreiten.

(5) Grundlagen der Preisberechnung; Pflichten des Auftraggebers
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich des bei Vertragsschluss geltenden Umsatzsteuersatzes und zuzüglich Transport- bzw. Anfahrtskosten sowie Bearbeitungsgebühren (lt. aktueller Preisliste von STURM Isotech). Alle angebotenen Montagepreise und Preise für Nachdämmarbeiten basieren auf Baustellenzuständen, die von der Baustellenverordnung bzw. nach den Regeln der Technik des Tief- und Rohrleitungsbaues vorausgesetzt werden und durch den Auftraggeber als Bauherrn einzuhalten sind. Weiterhin hat der Auftraggeber die Richtlinien des AGFW (Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.), des BFW (Bundesverband Fernwärmeleitungen e.V.) sowie der EuHP (European District Heating Pipe Manufaturers Association) zu erfüllen.

(6) Preisanpassung
Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die von STURM Isotech zu zahlenden Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien (insbesondere Polyurethan-Schäume) und/oder Propangas und/oder weitere Kraftstoffe (Benzin, Diesel) um Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 20 Prozent (%) steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien und/oder Kraftstoffe an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Hierrüber haben die Parteien separat eine Vereinbarung zur Preisanpassung angesichts aktueller Schwankungen bei Material- und Kraftstoffpreisen getroffen.

§ 3 Kosten/Mindestumsatz

(1) Warenkauf, Anlieferung
Für den Kauf von Waren bzw. deren Anlieferung gelten folgende Mindestumsätze und Kosten (sofern nicht anders vereinbart):
a) bis 750,00 Euro – Bestellwert zzgl. sämtlicher Transportkosten, zzgl. 30 Euro Bearbeitungsgebühr
b) bis 5.000 Euro – Bestellwert zzgl. sämtlicher Transportkosten
c) ab 5.000 Euro – frei Bestimmungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ungeladen.

(2) An- und Abfahrtspauschalen
Grundsätzlich werden für die An- und Abfahrten von Baustellen folgende Pauschalen nach Zonen berechnet (zzgl. Umsatzsteuer), unabhängig vom Auftragswert:
Zone 1 (Radius < 100 km) 180,00* Euro/je Montagefahrzeug
Zone 2 (Radius < 200 km) 350,00* Euro/je Montagefahrzeug
Zone 3 (Radius < 300 km) 470,00* Euro/je Montagefahrzeug
Zone 4 (Radius < 400 km) 600,00* Euro/je Montagefahrzeug

Auskunft zu weiteren Anfahrten erhält der Auftraggeber auf Anfrage.
*Stand Dezember 2021. Diese können sich ab 2022 verändern.

(3) Serviceleistungen
Serviceleistungen wie z. B. Fehlerortung, Baustellen- und Netzüberwachung, Reparaturen und Qualitätssicherungsmaßnahmen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Wartezeiten und Mehraufwendungen, die nicht durch STURM Isotech verschuldet wurden und die STURM Isotech nicht zu vertreten hat, jedoch in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, werden nach dem aktuellen Stundensatz des eingesetzten Monteurs bzw. Technikers berechnet. Dies gilt auch bei Montage- und Nachdämmarbeiten.

§ 4 Zahlung

(1) Allgemeine Zahlungsbedingungen
Sofern nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Forderungen von STURM Isotech ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.

(2) Vorauszahlungen
Bei Auftragswerten über 3.000 Euro netto ist eine Vorauszahlung in Höhe von 15 % des Auftragswertes spätestens am ersten Tag der Leistungserbringung fällig.

(3) Zahlungsverzug
Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Rechnung bei STURM Isotech eingeht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sollten der Auftraggeber mit Ihren Zahlungen in Verzug geraten, so behält STURM Isotech sich vor, Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt unbenommen. Dem Auftraggeber verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass STURM Isotech kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Auftraggeber nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie seine Verpflichtung beruhen.

(5) Vorzeitiger Abbruch
Sollten der Auftraggeber den Auftrag vorzeitig beenden wollen, behält sich STURM Isotech vor, dem Auftraggeber die bereits erbrachten Leistungen bzw. vergeblichen Aufwendungen, jedoch mindestens 15 % des Auftragswertes, in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch auf Fertigstellung der Arbeiten entfällt. Dem Auftraggeber verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass STURM Isotech kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Leistungs- bzw. Lieferbedingungen

(1) Leistungs- bzw. Lieferfrist
Die Leistungs- bzw. Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien abgeklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Hat er dies nicht, kann sich die Leistungs- bzw. Lieferfrist um die Dauer, die der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, entsprechend verlängern.

(2) Besonderheit bei KMR-Systembauteilen
Bei der Lieferung von KMR-Systembauteilen gelten die angegebenen Lieferfristen ab Lager des Zulieferanten.

(3) Teilleistungen
STURM Isotech ist zu Teilleistungen und -lieferungen berechtigt, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

(4) Leistungs- und Lieferverzögerungen bei Warenkauf
Leistungs- und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von STURM Isotech nicht verhindert werden können und welche STURM ISOTECH nicht zu vertreten hat (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen), berechtigen STURM Isotech dazu, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben. Der Auftraggeber erhält in diesem Falle unverzüglich eine Benachrichtigung.

Bei dauerhafter Unmöglichkeit der Durchführung des gesamten Vertrages aus zuvor genannten Gründen, kann STURM Isotech vom Vertrag zurücktreten. STURM Isotech verpflichtet sich dabei, den Auftraggeber unverzüglich über die Unmöglichkeit zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

(5) Annahmeverzug bei Warenkauf
Gerät der Auftraggeber mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, ist STURM Isotech nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. Während des Annahmeverzugs trägt der Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.

§ 6 Montageausführungen

(1) Pflichten des Auftraggebers
Die von STURM Isotech erstellten Skizzen und Pläne sind vor Ausführung hinsichtlich Trassenführung und Projektierungsparameter vom Auftraggeber unbedingt zu überprüfen. Änderungen hiervon sind in Textform anzuzeigen und bedürfen der Bestätigung bzw. Freigabe durch STURM Isotech in Textform. Vor Durchführung der bestellten Montage- und Serviceleisten hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass Dehnungspolster- und Verdrahtungspläne bis Arbeitsbeginn zur Verfügung gestellt werden. Fehlende Materialien, wie z. B. Langmuffen, Montageformteile, Dehnungspolster, Endkappen, etc. sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu bestellen und bis zum Montagebeginn fachgerecht und trocken zu lagern. Der Auftraggeber hat bei Auftragserfüllung in der Zeit von 06:00 – 21:00 Uhr für die freie Zugänglichkeit der Baustelle/Kellers und zu den Lagerplätzen für Montagematerial zu sorgen.

(2) Nachdämmarbeiten unter erschwerten Witterungsbedingungen
STURM Isotech weist ausdrücklich darauf hin, dass bei extremen Witterungsbedingungen aus Qualitätsgründen die Nachdämmarbeiten eingestellt werden müssen, da eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages unter diesen Bedingungen nicht möglich ist. Extreme Witterungsbedingungen sind unter anderem Außentemperaturen unter 5 °C, über 35 °C, kalte Mediumrohre <15°C, verschlammte Gräben, Gräben ohne Wasserhaltung sowie Dauerregen oder Schneefall. Sollten auf Wunsch des Auftraggebers Nachdämmarbeiten trotz der genannten extremen Witterungsbedingungen durchgeführt werden, so hat dieser für entsprechende Baustellenverhältnisse (z. B. Vorheizen der Mediumrohre, Einhausung der Montagestellen) Sorge zu tragen.

(3) Schadenersatz
Sollten STURM Isotech durch die Verletzung einer der oben genannten Pflichten ein Schaden entstehen, z. B. aufgrund von Wartezeiten durch fehlerhafte oder nicht fristgerechte Materialbereitstellung durch den Auftraggeber, hat dieser STURM Isotech den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies gilt auch für zusätzliche An- und Abfahrten aufgrund fehlender Materialien, nicht zugänglicher Gebäude und Bauwerke sowie bauseitiger Mängel.

§ 7 Warenrückgabe

(1) Rückgabefrist
Der Auftraggeber kann die von STURM Isotech erhaltene Ware innerhalb von zwei Monaten ab Lieferung zurückgeben. Der Auftraggeber hat dabei die Ware nach Absprache frachtfrei an das Lager von STURM Isotech in Wolfsburg anzuliefern, soweit nicht vertraglich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Warenzustand, Vergütung, ausgeschlossene Ware
Es werden nur Waren in einwandfreiem und wiederverkaufsfähigem Zustand zurückgenommen. Der Auftraggeber hat STURM Isotech den durch die Wertminderung entstandenen Schaden zu ersetzen, jedoch mindestens 25 % vom Warenwert. Dem Auftraggeber verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass STURM Isotech kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Sonderanfertigungen und Dämmschaum.

(3) Entsorgungskosten
Eventuell anfallende Entsorgungskosten trägt der Auftraggeber.

(4) Gewährleistungsrecht
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§ 8 Müllentsorgung auf Baustellen

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten unter Einhaltung der behördlichen Auflagen für eine ordnungsgemäße Entsorgung aller im Zuge der Montage/Nachdämmung entstehenden Abfälle zu sorgen. Geeignete Behältnisse sind bereitzustellen.

§ 9 Gewährleistung bei Warenkauf

(1) Allgemein
Es bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ein Gewährleistungsanspruch kann nur hinsichtlich der Beschaffenheiten der Ware entstehen, zumutbare Abweichungen in den ästhetischen Eigenschaften der Ware unterfallen nicht dem Gewährleistungsanspruch. Insbesondere hinsichtlich der Beschreibungen, Darstellungen und Angaben in Angeboten, Prospekten, Katalogen, auf der Website und sonstigen Unterlagen von STURM Isotech kann es zu technischen und gestalterischen Abweichungen kommen (z.B. Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung, Maßstab, Positionierung o.ä.), soweit diese Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Solche zumutbaren Änderungsgründe können sich aus handelsüblichen Schwankungen und technischen Produktionsabläufen ergeben. Soweit zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen Garantien gegeben werden, findet der Aufraggeber deren genaue Bedingungen jeweils beim Produkt. Mögliche Garantien berühren die Gewährleistungsrechte nicht.

 

(2) Gewährleistungsanspruch

Im Falle eines Mangels leistet STURM Isotech nach eigener Wahl die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung. Dabei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache bereits mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel unverzüglich und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Im Übrigen gelten §§ 377 ff. HGB. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Weiterverarbeitung bzw. der Einbau ist nach der Mängelanzeige des Auftraggebers sofort einzustellen. Beide Parteien haben alles ihnen Zumutbare zu unternehmen, um Schäden und Kosten zu vermeiden bzw. zu minimieren.

 

(3) Rechte bei unwesentlichem Mangel
Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Auftraggeber unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des Kaufpreises zu.

 

(4) Schadenersatz für Mängel
Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Auf den nachfolgenden Haftungsausschluss wird ausdrücklich hingewiesen.

 

(5) Verjährung
Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen und für Neuwaren beträgt diese 1 Jahr. Ausgenommen hiervon ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Die Verkürzung der Verjährung schließt ausdrücklich nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aus. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Haftung

(1) Haftungsausschluss
STURM Isotech sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz. Nur wenn wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind) betroffen sind, wird auch für grobe oder leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

 

(2) Haftungsvorbehalt
Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Umfang des Eigentumsvorbehalts
Die von STURM Isotech gelieferten Waren, Werke und Materialien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von STURM Isotech. Der Auftraggeber tritt einen Anspruch bzw. Ersatz, den er für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust dieser Sachen erhalten hat, an STURM Isotech ab. Der Auftraggeber ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wird, nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

(2) Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache gepfändet oder anderweitig durch Dritte beeinträchtigt, hat der Auftraggeber STURM Isotech unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den STURM Isotech entstandenen Ausfall.

 

(3) Weiterveräußerung
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an STURM Isotech in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von STURM Isotech, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. STURM Isotech wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

(4) Umbildung, Be- und Verarbeitung
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag von STURM Isotech. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, STURM Isotech nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt STURM Isotech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber STURM Isotech anteilmäßig Miteigentum übertragen und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für STURM Isotech verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an STURM Isotech ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; STURM Isotech nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

 

(5) Rücknahme
Bei vertragswidrigem Verhalten durch den Auftraggeber, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, ist STURM Isotech berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, STURM Isotech erklärt dies ausdrücklich in Textform.

 

(6) Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, ist STURM Isotech auf das Verlangen des Auftraggebers hin zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

§ 12 Urheberrechte und Lizenzerteilung
Die Inhalte der Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die STURM Isotech dem Auftraggeber aushändigt, einschließlich sämtlicher autorisierter Kopien, sind dingliches und geistiges Eigentum von STURM Isotech. STURM Isotech überträgt dem Auftraggeber mit Aushändigung der Unterlagen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht daran in dem Umfang, wie dies im Vertrag vereinbart ist. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, bedarf der Zustimmung von STURM Isotech in Textform.

§ 13 Schlussbestimmungen

 

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz von STURM Isotech in Wolfsburg vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Als Erfüllungsort wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, der Geschäftssitz von STURM Isotech in Wolfsburg vereinbart.

 

(2) Rechtswahl
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem Heimatrecht des Auftraggebers entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

 

(3) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.